Masernschutzgesetz
Informationen für Eltern und Personal in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen.
Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirksamsten Maßnahmen zum Schutz vor Infektionskrankheiten.
Das Impfsystem in Deutschland ist klar geregelt. Dazu gehören:
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dazu, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) ist ein unabhängiges Gremium aus Experten und Expertinnen, die Impfempfehlungen für die Bevölkerung in Deutschland erarbeiten und herausgeben. Bei den Impfempfehlungen werden sowohl der individuelle Nutzen für geimpfte Personen als auch der Nutzen für die gesamte Bevölkerung berücksichtigt.
Die Impfempfehlungen werden jährlich aktualisiert. Der von der STIKO erstellte Impfkalender enthält die empfohlenen Standardimpfungen für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ärzte und Ärztinnen richten sich in der Regel nach den aktuellen Empfehlungen der STIKO.
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der STIKO werden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Beteiligung der obersten Landesgesundheitsbehörden alle 3 Jahre neu berufen. Die Mitglieder sind Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen der Wissenschaft und Forschung, aus dem Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der niedergelassenen Ärzteschaft. Die unabhängige Kommission ist beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelt, wo sich auch ihre Geschäftsstelle befindet.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Das RKI ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -vorsorge (Prävention). Die Hauptaufgaben des RKI sind die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere der Infektionskrankheiten. Hierzu befassen sich die Expertinnen und Experten des RKI mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die als Basis für gesundheitspolitische Entscheidungen dienen. Die Aufgaben des RKI sind in § 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgeschrieben.
Das Paul-Ehrlich-Institut ist das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Zu den Arzneimitteln in der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts gehören gemäß § 77 AMG (Arzneimittelgesetz) alle Impfstoffe sowie viele biomedizinische Arzneimittel. Die Aufgaben des Paul-Ehrlich-Instituts beinhalten unter anderem die Bearbeitung von Zulassungsanträgen dieser Arzneimittel in den verschiedenen nationalen und europäischen Verfahren und die staatliche Prüfung und Freigabe von Impfstoffchargen (Produktionseinheiten).
Darüber hinaus überwacht das Paul-Ehrlich-Institut auch nach der Zulassung die Sicherheit dieser Arzneimittel. Das bedeutet, dass es auch die Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen und Impfkomplikationen erfasst und bewertet. Für die Meldung der Verdachtsfälle von Impfkomplikationen gibt es eine gesetzliche Verpflichtung für die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Personen. Aber auch geimpfte Personen oder ihre Angehörigen können Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen beispielsweise online unter www.nebenwirkungen.bund.de melden.
Dagegen ist das Paul-Ehrlich-Institut nicht für die Bearbeitung von Anträgen auf Impfschadensanerkennung zuständig.
Schwerwiegende Impfnebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen sind sehr selten. Dennoch kann es vereinzelt zu Impfschäden kommen.
Ein Impfschaden ist gemäß § 24 Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung hinausgeht. § 5 SGB XIV legt fest, dass vorübergehende Gesundheitsstörungen von bis zu sechs Monaten nicht zu berücksichtigen sind.
Haben Geimpfte oder deren Angehörige den Verdacht, nach einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten zu haben, besteht die Möglichkeit, nach § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) XIV in Verbindung mit § 4 SGB XIV einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu stellen.
Gemäß § 4 Abs. 4 SGB XIV genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs.
Nach § 113 Abs. 5 SGB XIV muss der Antrag auf Entschädigung jeweils bei der zuständigen Landesversorgungsbehörde gestellt werden, auf dessen Gebiet die Impfung durchgeführt wurde.
Auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Einzelheiten zur Kostenübernahme der Impfungen durch die Krankenkassen.
Über diesen für alle gesetzlich Versicherten bestehenden Anspruch hinaus können die Krankenkassen in ihren Satzungsleistungen die Kostenübernahme von weiteren Impfungen für ihre Versicherten vorsehen. Hierzu können zum Beispiel bestimmte Reiseschutzimpfungen zählen.
Für privat krankenversicherte Personen ist die Kostenübernahme von Schutzimpfungen in den jeweiligen Vertragsbedingungen geregelt.
Das seit 1. März 2020 geltende Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention sieht unter anderem vor, dass alle Kinder ab einem Alter von einem Jahr, die Gemeinschaftseinrichtungen wie eine Kindertageseinrichtung oder einen Hort, bestimmte Formen der Kindertagespflege oder die Schule besuchen, einen ausreichenden Schutz vor Masern nachweisen müssen. Dies gilt auch für Kinder, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden, sowie alle nach 1970 Geborenen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Geflüchtete untergebracht sind. Darüber hinaus müssen Beschäftigte von Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen, die nach 1970 geboren sind, gegen Masern geschützt sein.
Mehr Informationen unter: www.masernschutz.de